Fahrradbeleuchtung nach StVZO: alle Regeln und Bußgelder
Das Wichtigste in Kürze.
- Pflicht nach § 67 StVZO: vorne weißer Scheinwerfer und weißer Rückstrahler, hinten rotes Rücklicht und roter Z-Rückstrahler, dazu gelbe Pedalrückstrahler und seitliche Reflexmittel an beiden Rädern.
- Jedes Teil braucht das amtliche Prüfzeichen aus Wellenlinie, K und Nummer. Akkulampen sind erlaubt und dürfen abnehmbar sein, bei Dämmerung, Dunkelheit oder schlechter Sicht müssen sie am Rad sitzen.
- Lumen ist das gesamte Licht einer Lampe, Lux das, was an einer Stelle ankommt. Für die Zulassung zählt Lux, gemessen auf einem Schirm in 10 Meter Abstand.
- Fernlicht, Tagfahrlicht, Bremslicht und seit Juni 2024 auch Blinker sind am Fahrrad erlaubt. Blinkende Scheinwerfer und Rücklichter sind verboten.
- Fahren ohne vorgeschriebenes Licht kostet in der Regel 20 Euro, mit Gefährdung 25 Euro. Bei einem Unfall kann dir zusätzlich eine Mithaftung angerechnet werden.
Am Fahrrad schreibt die StVZO vorne einen weißen Scheinwerfer und einen weißen Rückstrahler vor, hinten ein rotes Rücklicht und einen roten Rückstrahler, dazu gelbe Pedalrückstrahler und seitliche Reflexmittel an beiden Laufrädern. Jedes dieser Teile braucht ein amtliches Prüfzeichen mit K-Nummer. Akkulampen sind ausdrücklich erlaubt und dürfen abnehmbar sein, blinken dürfen Scheinwerfer und Rücklicht am Rad dagegen nicht. Hier stehen alle Regeln aus § 67 StVZO und § 17 StVO, der Unterschied zwischen Lumen und Lux und die Bußgelder. Stand der Rechtslage: Oktober 2026.
Diese Beleuchtung ist am Fahrrad Pflicht
Die Ausstattung regelt § 67 StVZO. Ein Fahrrad darf nur dann am Straßenverkehr teilnehmen, wenn es mit den vorgeschriebenen und bauartgenehmigten lichttechnischen Einrichtungen ausgerüstet ist. Dazu zählen auch Reflektoren. Die Mindestausstattung sieht so aus:
| Wo | Was vorgeschrieben ist | Anbauhöhe |
|---|---|---|
| Vorne | Scheinwerfer für weißes Abblendlicht (einer oder zwei) | 400 bis 1.200 mm |
| Vorne | weißer Rückstrahler | 400 bis 1.200 mm |
| Hinten | rotes Rücklicht (Schlussleuchte) | 250 bis 1.200 mm |
| Hinten | roter, nicht dreieckiger Rückstrahler der Kategorie „Z“ | 250 bis 1.200 mm |
| Pedale | gelbe Rückstrahler nach vorn und nach hinten | keine Vorgabe |
| Seiten | Reflexmittel an Vorder- und Hinterrad, drei Varianten zur Wahl | keine Vorgabe |
Rücklicht und hinterer Rückstrahler dürfen in einem Gerät stecken. Alles muss während der Fahrt fest sitzen, darf sich nicht unabsichtlich verstellen und darf nicht verdeckt sein. Eine Packtasche vor dem Rücklicht ist also genauso ein Mangel wie eine fehlende Lampe.
Wann das Licht an sein muss
Die Benutzung regelt § 17 StVO: Während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder wenn die Sichtverhältnisse es sonst erfordern, musst du die vorgeschriebene Beleuchtung einschalten. Das gilt auch bei starkem Regen oder Nebel am Tag. Verdeckt oder verschmutzt darf die Beleuchtung nicht sein.
Tagsüber musst du abnehmbare Lampen dagegen weder montiert noch dabei haben. Die Pflicht, Beleuchtung auch am Tag vorzuhalten, gilt laut § 23 StVO nur für Kraftfahrzeuge. Für dein Rad schreibt § 67 StVZO vor: Abnehmbare Scheinwerfer und Leuchten müssen spätestens dann am Rad sitzen, wenn es dämmert oder die Sicht schlecht wird. Fährst du morgens im Hellen los, packst du sie halt in die Tasche und steckst sie vor der Heimfahrt an.
Akku, Batterie oder Dynamo: alles ist erlaubt
Die StVZO lässt dir bei der Energiequelle freie Wahl: Dynamo (im Gesetz „Lichtmaschine“), Batterie, Akku oder eine Kombination daraus. Akkuleuchten sind seit 2013 am Fahrrad erlaubt. Mit der Reform im Juni 2017 entfiel außerdem die Pflicht, sie auch tagsüber mitzuführen. Akkus und Batterien selbst brauchen kein Prüfzeichen, die Lampen schon.
Läuft das Licht über einen Dynamo, dürfen Scheinwerfer und Rücklicht nur gemeinsam einschaltbar sein. Mit Standlichtfunktion darf das Rücklicht allein weiterleuchten.
Die früher oft zitierte Ausnahme für Rennräder unter 11 kg steht nicht mehr im Gesetz. Auch das Rennrad braucht im Dunkeln zugelassene Leuchten, meist ein Akku-Set zum Anklipsen.
Das K-Zeichen: so erkennst du eine zugelassene Lampe
Ob eine Lampe zugelassen ist, verrät das amtliche Prüfzeichen. Nach § 7 der Fahrzeugteileverordnung besteht es aus einer Wellenlinie mit drei Perioden, einem oder zwei Kennbuchstaben und einer Nummer. Der Buchstabe K steht für lichttechnische Einrichtungen, das Muster im Verordnungstext lautet Wellenlinie plus „K 10833“.
Laut Kraftfahrt-Bundesamt gilt diese nationale Bauartgenehmigung ausdrücklich für Fahrradbeleuchtung. Fahrzeugteile, die eine Bauartgenehmigung brauchen, dürfen nach § 22a StVZO ohne Prüfzeichen weder angeboten noch verkauft oder verwendet werden. Das gilt auch für Rückstrahler und Reflexstreifen. Ein Hinweis wie „nicht für den Straßenverkehr zugelassen“ macht ein solches Angebot laut KBA nicht zulässig. Sind wir mal ehrlich: Bei manchen Lampen, die außerhalb des Fachhandels verkauft werden, fehlt die K-Nummer einfach. Schau vor dem Kauf aufs Gehäuse oder in die Produktdaten.
Lumen oder Lux: was die Zahlen wirklich sagen
Lumen und Lux messen zwei verschiedene Dinge. Lumen ist die Einheit des Lichtstroms, also der gesamten Lichtmenge, die eine Lampe in alle Richtungen abgibt, gewichtet nach der Empfindlichkeit des Auges. Lux ist die Einheit der Beleuchtungsstärke: Lichtstrom pro Fläche, ein Lux entspricht einem Lumen pro Quadratmeter.
Dazwischen liegt die Lichtstärke in Candela, also wie viel Licht die Lampe in eine bestimmte Richtung schickt. Mit dem Abstand fällt die Beleuchtungsstärke im Quadrat ab (photometrisches Entfernungsgesetz). Auf 10 Meter entsprechen 10 Lux einer Lichtstärke von 1.000 Candela in diese Richtung, auf 20 Meter kommt bei gleicher Lampe nur noch ein Viertel davon an.
Für dich heißt das: Eine Lampe mit vielen Lumen leuchtet nicht automatisch die Straße gut aus. Verteilt sie ihr Licht breit, landet wenig davon auf der Fahrbahn und der Gegenverkehr bekommt einiges ab. Eine Lampe mit weniger Lumen und guter Optik bündelt das Licht dort, wo du es brauchst. Schau deshalb in den Produktdaten auf den Luxwert.
So wird bei der Zulassung gemessen
Für die Bauartprüfung wird der Scheinwerfer nach den Technischen Anforderungen (TA Nr. 23) vor einem Messschirm in 10 Meter Entfernung ausgerichtet. Die Lampe muss eine deutlich ausgeprägte Hell-Dunkel-Grenze erzeugen, oberhalb dieser Grenze ist die Lichtstärke begrenzt. Als Mindestwert für zugelassene Scheinwerfer nennen Verbraucher- und Prüforganisationen 10 Lux. Nach oben ist kein Maximum vorgeschrieben, viele moderne Scheinwerfer liegen deutlich darüber.
Worauf du beim Leuchtbild achtest
Der Luxwert ist ein Messpunkt, kein Gesamtbild. Achte auch darauf, wie gleichmäßig und breit die Lampe den Bereich vor dir ausleuchtet. Montiert ist der Scheinwerfer erst richtig, wenn er niemanden blendet, so verlangt es § 67 Abs. 3 StVZO. Liegt die Hell-Dunkel-Grenze zu hoch, stellst du den Scheinwerfer tiefer.
Fernlicht, Tagfahrlicht, Bremslicht und Blinker
Seit der Reform von 2017 darf der Scheinwerfer zusätzlich eine Fernlicht- und Tagfahrlichtfunktion haben. Umgeschaltet wird automatisch oder über Bedienteile nach UN-Regelung Nr. 60. Fürs Fernlicht gilt § 17 Abs. 2 StVO wie beim Auto: Bei Gegenverkehr, dicht hinter einem anderen Fahrzeug und immer dann, wenn du andere blenden würdest, etwa Fußgänger oder Radfahrende auf dem Radweg, blendest du rechtzeitig ab. Auf Straßen mit durchgehender, ausreichender Beleuchtung bleibt das Fernlicht aus.
Das Rücklicht darf eine Bremslichtfunktion haben, mit Lichtstärke und Lichtverteilung nach UN-Regelung Nr. 50.
Blinker sind seit Juni 2024 an allen Fahrrädern erlaubt, vorher nur an mehrspurigen Rädern oder an Rädern, deren Aufbau die Handzeichen verdeckt. Pflicht sind sie nicht. Sie brauchen eine Genehmigung nach UN-Regelung Nr. 50 oder Nr. 148, Anbau und Bedienteile folgen den UN-Regelungen Nr. 74 und Nr. 60. Mit Scheinwerfer oder Rücklicht kombiniert in einem Gehäuse dürfen Blinker nicht sitzen.
Blinklicht am Rad ist verboten
Das Gesetz ist hier eindeutig: Blinkende Scheinwerfer und blinkende Schlussleuchten sind nach § 67 StVZO unzulässig. Der Blink-Modus vieler Sportleuchten ist am Rad also tabu, vorne wie hinten. Ob Blinken im Verkehr mehr Aufmerksamkeit bringt, spielt für die Rechtslage keine Rolle.
§ 67 regelt allerdings nur, was am Fahrrad angebracht ist. Ein zusätzliches Blinklicht am Rucksack, an der Tasche oder am Körper ist nach Auskunft eines Fahrrad-Pressedienstes und einer Prüforganisation erlaubt. Es ersetzt aber nie das vorgeschriebene Dauerlicht am Rad und sollte so sitzen, dass es niemanden blendet.
Reflektoren: was Pflicht ist und welche Varianten zählen
Vorne sitzt ein weißer Rückstrahler, hinten ein roter, nicht dreieckiger Z-Rückstrahler. Die Pedale brauchen gelbe Rückstrahler, die nach vorn und nach hinten wirken. Eine Ausnahme für Klickpedale kennt das Gesetz nicht.
Für die Seiten hast du laut § 67 Abs. 5 StVZO drei Möglichkeiten, jeweils an Vorder- und Hinterrad:
- Weiße Reflexstreifen: ringförmig an Reifen, Felgen oder in den Speichen.
- Reflektierende Speichen: alle Speichen weiß retroreflektierend oder mit Speichenhülsen an jeder Speiche.
- Speichenrückstrahler: mindestens zwei gelbe pro Rad, um 180 Grad versetzt. Mehr als zwei verteilst du gleichmäßig über den Umfang.
Du darfst die Varianten zusätzlich kombinieren. Achtung bei Reifen: Nicht jeder weiße Streifen an der Flanke reflektiert. Zählt nur, wenn der Streifen wirklich retroreflektierend ist. Wenn du ohnehin neue Reifen brauchst, hilft die Anleitung zum Fahrradreifen wechseln.
Sonderfälle: Pedelec, S-Pedelec und Lastenrad
Pedelecs mit Motorunterstützung bis 25 km/h und maximal 250 Watt Nenndauerleistung gelten nach § 63a StVZO als Fahrrad, für sie gilt § 67 also voll. Das Licht darf am Antriebsakku hängen. Bei Pedelecs, die seit dem 1. Januar 2019 in Verkehr gebracht werden, muss es dann nach der Abschaltung des Motors wegen leeren Akkus noch mindestens zwei Stunden leuchten, oder der Motor dient übergangsweise als Lichtmaschine. Worauf du beim Radkauf sonst achtest, steht in den Tipps zum E-Bike-Kauf.
S-Pedelecs bis 45 km/h fallen nicht unter die Fahrrad-Definition des § 63a. Für sie gilt § 67 StVZO deshalb nicht. Welche Beleuchtung an einem S-Pedelec zulässig ist, ergibt sich aus seiner Genehmigung als Kraftfahrzeug. Als Kleinkraftrad fährst du es nach § 17 Abs. 2a StVO auch am Tag mit Abblendlicht oder Tagfahrlicht.
Ist ein Fahrrad breiter als 1.000 mm, etwa ein mehrspuriges Lastenrad, braucht es mindestens zwei weiße Scheinwerfer, zwei rote Rücklichter und paarweise Rückstrahler nach vorn und hinten, jeweils höchstens 200 mm von der Außenkante. Ist das Rad breiter als 1.800 mm, gelten die Anbauvorschriften für Pkw nach UN-Regelung Nr. 48.
Bußgeld und Haftung bei fehlendem Licht
Die Regelsätze stehen im Bußgeldkatalog (Anlage zur BKatV, zuletzt geändert im August 2026):
| Verstoß | Regelsatz |
|---|---|
| Rad mit fehlender oder nicht vorschriftsmäßiger Beleuchtung in Betrieb genommen (§ 67 StVZO) | 20 Euro |
| Vorgeschriebene Beleuchtung trotz Dämmerung oder Dunkelheit nicht benutzt, verdeckt oder verschmutzt (§ 17 StVO) | 20 Euro |
| dasselbe mit Gefährdung | 25 Euro |
| dasselbe mit Sachbeschädigung | 35 Euro |
Teurer wird es bei einem Unfall. Hat dein eigenes Verschulden zum Schaden beigetragen, greift das Mitverschulden nach § 9 StVG und § 254 BGB. Fährst du im Dunkeln ohne vorgeschriebenes Licht, kann dir deshalb eine Mithaftung angerechnet werden, und dein Anspruch auf Schadensersatz kann sinken. Wie stark, hängt vom Einzelfall ab. Das ist eine allgemeine Information und kein Rechtsrat, nach einem Unfall klärst du deine Lage mit deiner Versicherung oder einer Fachanwältin für Verkehrsrecht.
Sichtbar bleiben über die Pflicht hinaus
Die StVZO legt fest, was am Rad sein muss. Gesehen wirst du umso besser, je mehr helle und reflektierende Fläche dazukommt: helle Kleidung, Taschen mit Reflexdetails, Reflexbänder am Hosenbein. Viele dieser Teile wirken tagsüber unauffällig und leuchten erst im Scheinwerferlicht auf.
Ein kurzer Check vor der dunklen Jahreszeit: K-Nummer auf allen Leuchten, Akku geladen, Scheinwerfer blendfrei eingestellt, Rücklicht frei, alle Reflektoren dran und sauber. Bist du unsicher, ob dein Rad komplett ausgestattet ist, schau in einem der vit:bikes Stores vorbei. Dort schauen wir uns die Beleuchtung an und beraten dich zu zugelassenen Lösungen.
FAQ
Ist Fahrradlicht in Deutschland Pflicht?
Ja. Nach § 67 StVZO braucht jedes Fahrrad im Straßenverkehr einen weißen Scheinwerfer, ein rotes Rücklicht und die vorgeschriebenen Reflektoren, alles mit Prüfzeichen. Einschalten musst du das Licht laut § 17 StVO bei Dämmerung, Dunkelheit oder wenn die Sicht es sonst erfordert, etwa bei Nebel. Abnehmbare Akkulampen darfst du tagsüber zu Hause lassen. Sobald es dämmert, müssen sie aber am Rad sitzen.
Sind batteriebetriebene Fahrradlampen erlaubt?
Ja, Akku- und Batterieleuchten sind am Fahrrad seit 2013 erlaubt, seit 2017 musst du sie tagsüber auch nicht mehr mitführen. Die StVZO lässt Dynamo, Batterie, Akku oder eine Kombination daraus zu. Entscheidend ist das Prüfzeichen: Die Lampe braucht eine Wellenlinie mit K-Nummer. Während der Fahrt muss sie fest sitzen und darf sich nicht unabsichtlich verstellen.
Wie viel Lumen sollte ein gutes Fahrradlicht haben?
Die Lumenzahl allein sagt wenig über die Ausleuchtung der Straße. Lumen beschreibt das gesamte Licht einer Lampe, nicht wie viel davon vor dir auf der Fahrbahn ankommt. Für die Zulassung zählt die Beleuchtungsstärke in Lux, gemessen in 10 Meter Abstand, als Mindestwert gelten 10 Lux. Vergleiche deshalb Luxwert und Leuchtbild: Eine gut bündelnde Lampe mit weniger Lumen leuchtet die Fahrbahn oft besser aus als eine streuende mit mehr.
Welche Fahrradlampe ist die hellste, die bei der StVZO zugelassen ist?
Eine dauerhaft gültige Antwort gibt es nicht, weil sich das mit jeder Modellgeneration ändert. Eine Obergrenze für die Helligkeit auf der Fahrbahn gibt es nicht. Die technischen Anforderungen zur Bauartprüfung (TA Nr. 23) begrenzen aber das Licht oberhalb der Horizontalen auf 200 Candela, damit niemand geblendet wird. Viele aktuelle Scheinwerfer liegen deutlich über dem Mindestwert von 10 Lux, manche haben zusätzlich ein Fernlicht. Achte beim Vergleich auf die K-Nummer und ein breites, gleichmäßiges Leuchtbild.
Sind LED-Lichter am Fahrrad erlaubt?
Ja, LED-Scheinwerfer und LED-Rücklichter sind erlaubt, wenn die Leuchte bauartgenehmigt ist und das Prüfzeichen trägt, also eine Wellenlinie mit K und Nummer. Entscheidend ist die Zulassung der ganzen Leuchte, nicht die Lichtquelle. Verboten sind am Rad blinkende Scheinwerfer und Rücklichter. Bei Lampen, die außerhalb des Fachhandels verkauft werden, fehlt die K-Nummer manchmal, dann darfst du sie im Straßenverkehr nicht nutzen.
Quellen
- § 67 StVZO, Lichttechnische Einrichtungen an Fahrrädern (StVZO zuletzt geändert durch V v. 10.6.2024, abgerufen Oktober 2026)
- § 63a StVZO, Fahrräder und Fahrradanhänger (Pedelec-Definition)
- § 22a StVZO, Bauartgenehmigung für Fahrzeugteile
- § 17 StVO, Beleuchtung (StVO zuletzt geändert durch V v. 30.1.2026, abgerufen Oktober 2026)
- § 23 StVO, Sonstige Pflichten von Fahrzeugführenden
- Bußgeldkatalog, Anlage zur BKatV, lfd. Nr. 73 und 230 (zuletzt geändert durch V v. 12.8.2026, abgerufen Oktober 2026)
- § 7 Fahrzeugteileverordnung (FzTV), Prüfzeichen
- Kraftfahrt-Bundesamt: Fragen und Antworten zur Marktüberwachung (Bauartgenehmigung für Fahrradbeleuchtung)
- Bundesrat Drucksache 159/1/24, Ausschussempfehlungen vom 3.5.2024 zu Blinkern an allen Fahrrädern (umgesetzt durch V v. 10.6.2024, BGBl. 2024 I Nr. 191, in Kraft seit 20.6.2024)
- Technische Anforderungen an Fahrzeugteile bei der Bauartprüfung nach § 22a StVZO, TA Nr. 3 und 23 (EU-Notifizierung)
- § 9 StVG, Mitverschulden
- § 254 BGB, Mitverschulden
- pressedienst-fahrrad: Licht am Fahrrad, was ist alles erlaubt? (Stand Oktober 2024)
- radfahren.de: Fahrradlicht, neue StVZO-Regeln 2017
- Stiftung Warentest: Fahrradbeleuchtung, wie hell darf es sein?
- TÜV SÜD: Fahrradbeleuchtung
- BTU Cottbus-Senftenberg: Versuchsanleitung Photometrie (Lichtstrom, Lichtstärke, Beleuchtungsstärke)
Ist dein Rad für die dunkle Jahreszeit ausgestattet?
Im vit:bikes Store schauen wir uns Licht und Reflektoren an deinem Rad an und beraten dich zu zugelassenen Lösungen, vom Akku-Set zum Anklipsen bis zur festen Anlage am E-Bike.
Standort wird ermittelt...
Dein Standort konnte
nicht ermittelt werden.
Finde deinen Experten in deiner Nähe
Wir konnten keinen passenden Standort
in deiner Nähe finden.
Finde deinen Experten in deiner Nähe
